Heilpädagogik_Konzeption

Konzeption der Heilpädagogik
(Frühförderung)

Vorwort

„Ein humanistisches Menschenbild sieht in jedem Menschen eine eigenständige, in sich wertvolle Persönlichkeit und respektiert die Verschiedenartigkeit verschiedener Menschen. Niemals sind zwei Personen gleich, auch nicht zwei mit der gleichen Behinderung oder dem gleichen Krankheitsbild. Jeder Mensch muss ernst genommen werden in seiner ganz eigenen Art und Ausdrucksweise, auch wenn sie uns unverständlich erscheint: Für die betreffende Person hat sie einen Sinn. Ein humanistisches Menschenbild geht davon aus, dass jeder Mensch grundsätzlich auf Selbstaktualisierung und Wachstum angelegt und zu Veränderung und Problemlösung fähig ist. Diese Fähigkeiten können verschüttet oder beeinträchtigt sein, z.B. durch Entwicklungsstörungen, traumatische Erlebnisse, mangelnde Förderung, Krankheit,…., Behinderung.“ (vgl. Marlis Pörtner, Vortrag 05.11.1999 in Kassel, Arbeitstagung der DGSGB)

Unsere Frühförderarbeit ist geprägt durch eine am humanistischen Menschenbild orientierte Gestaltung der Beziehungen.

Im Rahmen der Frühförderung begleiten wir Kinder mit besonderem Förderbedarf und deren Familien, indem wir ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellen.

Jeder Mensch ist wertvoll und einzigartig. Heilpädagogisches Handeln ist ressourcenorientiert und zielt auf die gleichberechtigte Teilhabe eines jeden Menschen am gesellschaftlichen Leben ab.

Einfühlungsvermögen und Wärme im Kontakt miteinander sind notwendig, um die Wünsche und Bedürfnisse von Kindern mit besonderem Förderbedarf zu erkennen und sinnvoll darauf eingehen zu können.

1. Zielsetzung

Frühförderung hat zum Ziel, Kindern im familiären Umfeld Hilfe und Unterstützung zu bieten, ihre emotionalen, sozialen, motorischen, sensorischen und intellektuellen Möglichkeiten zu nutzen und zu entfalten, damit sie am Leben in der Gemeinschaft so autonom wie möglich teilnehmen können. Unser Ziel ist es, Kinder in ihrer Ganzheit wahrzunehmen und sie entsprechend ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern.

Die heilpädagogischen Ziele sind insbesondere:

•    Vermeidung sekundärer Schwierigkeiten als Folge einer Behinderung,
•    Aufbau und Stärkung eines positiven Selbstkonzeptes,
•    Ausdifferenzierung von Kommunikationsmöglichkeiten, Wahrnehmungsfähigkeiten und Handlungskompetenzen,
•    Unterstützung und Erweiterung der Eigenständigkeit und der Selbstbestimmung des Kindes im familiären   Zusammenhang, um damit Hilfe zur Selbsthilfe zu verwirklichen,
•    Unterstützung der Familien im Zusammenleben mit dem Kind,
•    Stärkung und Unterstützung der Eltern in ihren Erziehungskompetenzen,
•    Unterstützung der Eingliederung des Kindes in den Kindergarten,
•    Teilhabe der Kinder und ihrer Familie am Leben in der Gesellschaft – Integration.

Das Kind, das immer im Mittelpunkt der Dienstleistung steht, soll für seine Entwicklung Impulse für seine Persönlichkeitsentwicklung erhalten.
Unsere Ziele sind orientiert an unserem Gegenüber, seinen Möglichkeiten und Grenzen und werden regelmäßig überprüft.

2. Personenkreis

Frühförderung kommt vor allem dann in Frage, wenn sich Gefährdungen für das Kind erkennen lassen, die die Entwicklung seiner Kompetenzen, seines Selbstkonzeptes und seiner Integration in seine Lebenswelt beeinträchtigen können.

2.1. Beschreibung des Personenkreises
Frühförderung wendet sich an Familien mit Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter bis zur Einschulung, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die drohende Behinderung geht nicht nur von körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen aus; Entwicklungsstörungen können ebenso psychosozial begründet sein.
Frühförderung wendet sich besonders an:

•    Säuglinge und Frühgeborene mit Entwicklungsrisiken,
•    mehrfachbehinderte Kinder,
•    Kinder mit Verhaltensbesonderheiten und Lern- und Leistungsstörungen,
•    Kinder mit Auffälligkeiten in der Spielentwicklung,
•    Kinder mit Störungen in der Interaktion und Kommunikation,
•    Kinder mit Störungen in der Motorik und der Wahrnehmung,
•    entwicklungsgefährdete Kinder aus sozial benachteiligten Familien,
•    Kinder die sich nicht altersgerecht entwickeln.

2.2. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, finden sich seit dem 01.01.2005 im sechsten Kapitel des SGB XII und werden erbracht in Form von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26, 30, 55 und § 56 SGB IX.

Der Rechtsanspruch auf Frühförderung ist im SGB lX festgelegt und in den Gesamtzusammenhang der möglichen medizinischen, heilpädagogischen und therapeutischen Leistungen eingeordnet. Es gibt eine Aufnahmeverpflichtung aller Kinder, unabhängig vom Schweregrad ihrer Behinderung.
Die Maßnahme erfolgt auf Wunsch der Eltern.

3. Heilpädagogische Arbeitsweisen und Inhalte

Von ihrer Konzeption her ist Frühförderung eine komplexe Aufgabe. Sie bezieht sich nicht allein auf das einzelne Kind oder eine einzelne Fehlfunktion, sondern auf ein Kind in seiner Familie in einem systemischen Sinne. Jede Auffälligkeit,
Entwicklungsverzögerung oder Behinderung steht stets in Wechselwirkung mit der Umwelt. So lässt sich Frühförderung nicht auf bloße Kindförderung reduzieren. Das Anliegen von Frühförderung ist die Unterstützung der frühen kindlichen
Entwicklungschancen entwicklungsgefährdeter Kinder und der für sie verantwortlichen Eltern.

Für die Heilpädagogik in der Frühförderung ergeben sich drei Aufgabenfelder:
•    kindorientierte Förderung,
•    Zusammenarbeit mit der Familie,
•    interdisziplinäre Vernetzung bezogen auf das Kind.

Alle drei Bereiche bilden im Sinne einer systemischen, familienorientierten Förderung eine Einheit. Sie haben ihren Schwerpunkt im Lebensraum des Kindes. Es ist mir besonders wichtig mobil zu arbeiten und die Familie in ihrem Lebensumfeld aufzusuchen.
Wesentliche Grundlagen der Arbeit mit Familien sind Offenheit und Flexibilität ihnen und ihrer speziellen Lebenssituation gegenüber. Das bedeutet, dass ein Ziel, ein Konzept zur Förderung besteht, dem eine Anzahl von methodischen Möglichkeiten zugrunde liegt. Die einzelnen Anregungen richten sich jedoch immer nach der
momentanen Situation des Kindes/der Familie. Das verlangt eine genaue Beobachtung, um die Vorlieben und Schwierigkeiten des Kindes, seine Ausdrucksmöglichkeiten kennenzulernen und seine Gefühlslage zu erfassen. Die
Grundlage bilden die emotionale Befindlichkeit des Kindes und der dialogische Prozess.

3.1. Umfang, Art, Dauer und Häufigkeit der Frühförderung
Umfang, Art, Dauer und Häufigkeit von Frühförderung können nur durch die Notwendigkeit für das einzelne Kind und seiner Familie bestimmt werden und hängen vom individuellen Bedarf ab.
Frühförderung kann von Geburt an erfolgen und wird weitergeführt, solange ein Bedarf nachgewiesen ist, längstens bis zum Eintritt des Schulalters.

Die heilpädagogische Förderung erfolgt wöchentlich an festgelegten Terminen im häuslichen Umfeld sowie in der Kindertagesstätte/Krippe oder auch in den Räumlichkeiten der Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik. Die tatsächliche Dauer und Häufigkeit der Frühförderung orientiert sich an der Kostenzusage des Sozialhilfeträgers.

3.2. Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Frühförderung wird seitens der Eltern/Personensorgeberechtigten beim Sozialhilfeträger gestellt. Hier wird der tatsächliche Bedarf ermittelt.
Wird dem Antrag auf Frühförderung stattgegeben, erfolgt die Kontaktaufnahme mit der Frühförderpraxis.

3.3. Erstbesuch
Der Erstbesuch hat nicht den Anspruch umfassende diagnostische Arbeit zu leisten.
Dies geschieht im Verlauf des Förderprozesses.
Im Regelfall wird nach einem ersten telefonischen Kontakt ein Hausbesuch in der Familie vereinbart. Immer steht die Familie mit ihren Bedürfnissen im Vordergrund. Wichtigstes Ziel ist hierbei die Situation der Familie so gut wie möglich
zu erfassen, sowie der Familie das Angebot und die Arbeitsmethoden der Frühförderung vorzustellen.

Das Erstgespräch erarbeitet Teile einer kindbezogenen Anamnese und der Familienanamnese, soweit sie für die Eltern bedeutsam sind, und soweit die Eltern sie im ersten Gespräch mitteilen wollen. Im Erstgespräch zeige ich vor
allem Interesse an der Sicht- und Erlebnisweise, wie die Eltern die Problematik ihres Kindes wahrnehmen. Teile der Anamnese, die nicht zur Sprache kamen, werden evtl. aus bereits vorliegenden Befunden ergänzt. Weiterhin spielt die Beobachtung des Kindes eine große Rolle.
Der Erstbesuch gliedert sich in mehrere Phasen, die je nach Situation offen gestaltet werden:

•    Vorstellung der Frühförderung/ Arbeitsweise,
•    wahrnehmen der familiären Gesamtsituation,
•    Anamnese (mit schriftlichen Notizen),
•    Beobachtung des Kindes, der Eltern-Kind-Interaktion,
•    evtl. hinzuziehen vorhandener medizinischer Berichte,
•    Lebensweltorientierte Kurzberatung,
•    Information über den weiteren Ablauf,
•    die Eltern entbinden alle beteiligten Stellen (u. a. Frühförderpraxis, Ärzte, Therapeuten, Kindertagesstätte) von der Schweigepflicht

3.4. Kindorientierte heilpädagogische Förderung
In der Heilpädagogik entwickelt sich aus einer Subjekt-Subjekt Beziehung das Angebot einer Hilfe, bei der der Hilfesuchende zu einem „selbstverantwortlichen Beteiligten“ werden soll (Hagmann).
Lernen findet immer im sozialen Bezug statt. So steht der Aufbau einer tragfähigen Beziehung am Anfang jeder Förderung. Heilpädagogisches Handeln wird von Empathie geprägt und setzt immer die Fähigkeit zum Beziehungsaufbau und zur Beziehungsgestaltung voraus. Im Verlauf der Förderung ergänzen sich die Eindrücke
aus der Familie und des Lebensumfeldes und die Problematik des Kindes. Diese Puzzleteile bilden die Gestaltungsgrundlage des heilpädagogischen Angebotes.
Bewusst wird von uns neben der Förderung in der Kindertagesstätte oder den Räumlichkeiten der Praxis auch die Methode der Förderung im häuslichen Umfeld des Kindes gewählt.
Heilpädagogische Diagnostik gestaltet und begleitet den gesamten Förderprozess und wird entsprechend dokumentiert.
Mit unterschiedlicher Gewichtung können im Verlauf folgende Vorgehensweisen zum Einsatz kommen:

•    Heilpädagogische Spielförderung
•    Anbahnung und Förderung von Kommunikation und Interaktion
•    Psychomotorische Bewegungsförderung
•    Förderung der kognitiven Fähigkeiten und Anbahnung konstruktiver Problemlösungen
•    Förderung der Feinmotorik und Visuomotorik besonders in Bezug auf alltagspraktische Fertigkeiten
•    Konzentrations- und Wahrnehmungsförderung
•    Entwicklung von Kreativität und Phantasie
•    Basale Stimmulation

Hierbei kommt der heilpädagogischen Spielförderung eine besonders große Bedeutung zu.
Das Spiel ist das Medium für die Heilpädagogin, um Kontakt zum Kind aufzunehmen, miteinander zu kommunizieren und sich kennenzulernen. Das Spiel ist das wichtigste kindliche Mittel sich auszudrücken. Es ist Verarbeitung von Erlebtem und Spiegel seiner inneren Befindlichkeit. Das Spielverhalten des Kindes zeigt in seiner
individuellen Art und Weise die momentane Fähigkeit, sich mit sich und seinem Körper sowie seiner dinglichen und sozialen Umwelt auseinanderzusetzen.
Somit können Eindrücke über den gegenwärtigen Entwicklungsstand des Kindes gewonnen werden. Neben Motorik, Wahrnehmung, Sprache, Selbständigkeit sind auch Bereiche wie Interesse, Motivation, Handlungskompetenz, Ausdauer und Kreativität beobachtbar.
Das Spiel ist Grundlage des heilpädagogischen Förderangebotes. Durch unterstützende und variierende Anregungen, aber auch durch gezielt eingesetztes Spielmaterial wird angestrebt, an den individuellen Fähigkeiten und Interessen
anzuknüpfen, um den Entwicklungsprozess durch Erweiterung der Erfahrungs- und Handlungsräume zu fördern. Das Förderangebot beinhaltet basale Wahrnehmungsförderung bis hin zu differenzierten Spiel- und Lernangeboten,
ausgehend von der realen Lebenssituation des Kindes, geprägt von einem ganzheitlichen, familienorientierten Ansatz.

3.5. Zusammenarbeit mit Familien
Frühförderung unterstützt die Familie, ihr Kind als einzigartige Persönlichkeit zu sehen, unabhängig von allen Beeinträchtigungen. Die Eigenkräfte des Kindes, die wahrzunehmen,  zu stützen und zu entwickeln sind, stehen im Mittelpunkt. 
Da Frühförderung von ihrem Anspruch her auf Verständigung und Verstehen angelegt ist, gilt es nicht nur das Kind in seiner gesamten Entwicklung zu begleiten, sondern auch die Situation der Familie wahrzunehmen.

Das bedeutet, dass die Wert-und Normvorstellungen der Familien, ihre emotionalen, kulturellen und materiellen Voraussetzungen sowie das innerfamiliäre Beziehungsgeflecht unbedingt Berücksichtigung finden. Nach Möglichkeit sind alle Familienmitglieder, besonders Eltern und Geschwisterkinder, mit unterschiedlicher Gewichtung zeitweise mit in den Förderprozess einzubeziehen.
Die flexible und mobile Arbeitsweise der Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik ermöglicht diese Familiennähe.
Folgende direkte Aufgaben können sich je nach den gegebenen Bedürfnissen in der Zusammenarbeit mit der Familie ergeben:

•    Gemeinsames Beobachten des Kindes, um z.B. aus seinem Verhalten und aus seinen Äußerungen Aufschluss über seine Befindlichkeit, seine
     Bedürfnisse, seine Fähigkeiten, seine Schwierigkeiten, seine Fortschritte usw. zu gewinnen
•    Die Eltern ihre eigene Kompetenz und ihre Möglichkeiten erfahren zu lassen
•    Den Eltern helfen, Freiräume zum Leben und Handeln für sich selbst und für ihr(e) Kind(er) zu entdecken und zu schaffen
•    Die Eltern bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen und schwierige Situationen mitzutragen
•    Die Eltern bei der Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung ihres Kindes zu begleiten und mit ihnen zusammen realistische Erwartungen zu finden
•    Aufzeigen und verdeutlichen, wie Abläufe und Situationen im Familienalltag gestaltet,  erweitert und verändert werden können, um dem Kind und seiner Familie möglichst viele freudige und förderliche Erlebnisse zu vermitteln
•    Den Eltern helfen, sich der auf das Kind bezogenen Rollenverteilung innerhalb der Familie bewusst zu werden und sie evtl. zu verändern
•    Den Eltern helfen, auch die Bedürfnisse der Geschwister des betroffenen Kindes zu erkennen und ihnen zu entsprechen
•    Anregungen geben zu fröhlichen und förderlichen Spielen und Betätigungen mit dem Kind sowie mit den Geschwistern
•    Geeignete Spielsachen empfehlen
•    Erfahrungs-, Handlungs- und Übungsfelder im familiären Bereich und im Umfeld suchen, die dem Kind neue Möglichkeiten eröffnen
•    Den Eltern helfen, die Anliegen der anderen an der Frühförderung beteiligten Fachdisziplinen umzusetzen und in den Familienalltag zu integrieren, z.B. therapeutische Übungen, Hilfsmittel
•    Die Eltern im Hinblick auf weitere bzw. an die Frühförderung anschließende Fördermöglichkeiten informieren und beraten
•    Die Eltern bei der Eingliederung des Kindes in einen Kindergarten begleiten
•    Den Eltern Hinweise geben auf weiterführende Beratung bezüglich einschlägiger gesetzlicher Hilfen und Alltagshilfen

3.6. Interdisziplinäre Vernetzung bezogen auf das Kind
Die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fachleuten soll ein sich gegenseitig ergänzendes System bilden und als umfassendes Angebot für Kind und Familie, Orientierung und Hilfestellung bieten. Dabei muss die Familie als Ganzheit mit ihrem individuellen Umfeld gesehen werden. Je besser die Zusammenarbeit koordiniert ist, desto besser können die Ansätze der Frühförderung zielgerichtet umgesetzt werden.
Es wird eine umfassende Diagnostik und eine optimale Ressourcennutzung angestrebt.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit geschieht je nach Kind/Familie individuell z.B. mit:
•    Spielgruppen/Spielkreisen
•    Kindergärten
•    Ärzten
•    Ämtern, wie Jugend-, Sozial- und Gesundheitsamt
•    Therapeuten
•    Hilfsmittelberatungsstellen (SPZ)
•    Beratungsstellen (z.B. Selbsthilfegruppen/Erziehungsberatung)
•    Familienhilfe

Kindbezogene Kontakte und sich daraus entwickelnde Zusammenarbeit entstehen telefonisch oder persönlich, nachdem die Eltern ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben. Es ist anzustreben, Kontakte und Gespräche gemeinsam mit den Eltern zu gestalten. Ziel ist es nicht, über- sondern miteinander zu reden.

3.7. Förderplanung
Der Förderplan wird erstmalig spätestens sechs Wochen nach Beginn der Fördermaßnahme erstellt. Ein weiterer erfolgt ggf. als Fortschreibung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Siehe ausführlich hierzu 4.2.3.

3.8. Entwicklungsbericht/ Hilfeplangespräch
Der Entwicklungsbericht wird sechs Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erstellt. Zeitgleich wird ein Termin für ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten vereinbart. Siehe ausführlich hierzu 4.2.4.

3.9. Ende der Frühförderung
Frühförderung endet:
•    Mit dem Übergang des Kindes in die Schule
•    mit dem Übergang des Kindes in eine andere, seiner Entwicklung angemesseneren Form der Förderung (z.B. Einzelintegrationsmaßnahme)
•    wenn das Kind keiner Frühförderung mehr bedarf
•    wenn Eltern dies wünschen
•    durch Umzug der Familie in einen anderen Landkreis
•    wenn die Kostenzusage der Stadt Kiel endet
Der Verlauf der Frühförderung wird im Abschlussbericht dokumentiert. Das Original erhält der Kostenträger. Die Eltern erhaltene eine Kopie. Eine weitere Kopie des Berichts verbleibt in der Frühförderpraxis.

4. Qualität
Um den Anforderungen an eine Frühförderpraxis gerecht zu werden, ist Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität von Bedeutung. Diese werden unter anderem durch kontinuierliche Maßnahmen der Qualitätssicherung ermöglicht bzw. gesichert.

4.1. Strukturqualität
Die Erfordernisse, die sich aus der Situation von Kind und Familie ergeben bestimmen die Arbeitsweisen des mobilen Systems Frühförderung:
•    Es ist in hohem Maß flexibel in seinen Organisationsstrukturen
•    Es ist familiennah und arbeitet je nach Notwendigkeit im häuslichen Umfeld und der Kindertagesstätte/ Krippe etc., wobei der Arbeit im Elternhaus besondere Bedeutung zukommt

Die mobile Arbeitsweise der Frühförderung ermöglicht:
•    Die Beratung der Eltern und die Förderung des Kindes in der unmittelbaren Lebensumwelt
•    Die Bedingungen und Chancen der Entwicklung und Entfaltung des Kindes im familiären Umfeld zu erleben und zu beobachten
•    Die Eltern in die Förderung und Beratung unmittelbar mit einzubeziehen
•    Die Hilfen auf die reale Lebenssituation der Familie und die Erwartungen der Eltern auszurichten
•    Die Beratung der Erzieherinnen und Erzieher in den Kindertagesstätten
•    Die Förderung bzw. Integration des Kindes in das Sozialgefüge und die strukturellen Rahmenbedingungen der Kindertagesstätte bzw. Schaffung von Rahmenbedingungen, die die Teilhabe des Kindes sichern, unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte

4.1.1. Personelle Ausstattung der Frühförderstelle
Die Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik wird von der Heilpädagogin und Traumapädagogin Alexandra Matthies geleitet. Weitere Heilpädagoginnen, Traumapädagoginnen und eine Diplompädagogin ergänzen das Team.
Im Falle der Erkrankung einer Mitarbeiterin von mehr als drei Wochen wird eine Vertretung sichergestellt.
Die Frühförderarbeit erfordert ein hohes Maß an persönlicher Reife und Sensibilität. Die Arbeit stellt besonders hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit der Pädagoginnen.
Fallbesprechungen finden bezogen auf jedes einzelne Frühförderkind im Rahmen von regelmäßigen Dienstbesprechungen unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Schweigepflicht statt; ebenso wie Supervisionen. Fortbildungen werden regelmäßig besucht.

 4.1.2. Räumliche und sächliche Ausstattung
Die Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik verfügt über Räumlichkeiten in:

Walkerdamm 17, 24103 Kiel.                              

Zur Ausstattung der Frühförderpraxis gehören:
•    ein umfangreiches Sortiment von Spiel- und Beschäftigungs- sowie Psychomotorik- und Wahrnehmungsmaterialien
•    Test- und Beobachtungsverfahren
•    Videoausstattung
•    Fotoapparat
•    ein aktueller Bestand an Fachliteratur und Fachzeitschriften
•    bürotechnische Ausstattung (Telefon, PC, Internet, Kopiergerät) sowie entsprechendes Mobiliar
•    anerkannte Kraftfahrzeuge

4.2. Prozessqualität
Die verschiedenen Prozesse im Verlauf der Frühförderung sind klar zugeordnet und entsprechend strukturiert.

4.2.1. Zugang und Inanspruchnahme des Offenen Beratungsangebots
Eltern und Interessierte haben jederzeit die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail. Zusätzlich hält die Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik ein offenes Beratungsangebot vor. Hier können Eltern sich unverbindlich informieren. Das Gespräch kann im Elternhaus, in der Kindertagesstätte oder in den Räumlichkeiten der Praxis stattfinden.

4.2.2. Diagnostik
Leistungen der Diagnostik:
•    sind als Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik angelegt
•    umfassen alle Dimensionen der kindlichen Entwicklung
•    beinhalten die Beobachtung und Beurteilung der Eltern-Kind-Interaktion
•    sind handlungs- und alltagsorientiert und zielen auf die Teilhabe des Kindes an seiner realen Lebenswelt
•    bedienen sich der heilpädagogischen Befunderhebung, der Beobachtung sowie gegebenenfalls normorientierter Verfahren, wie standardisierter Screenings und Testverfahren zur Feststellung der Entwicklungsproblematik
•    leisten die Integration der diagnostischen Einzelbeiträge und Befunde in eine systemische Gesamtschau
•    dienen als Grundlage des Förderplanes
•    werden unter Einbeziehung der Bezugspersonen des Kindes erbracht

4.2.3. Förderplanung
Im Förderplan werden als Ergebnis der heilpädagogischen Diagnostik folgende Bereiche dokumentiert:

•    relevante Daten der Anamnese,
•    Darstellung der vorhanden Fähigkeiten und Ressourcen,
•    Auflistung der nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Förder- und Behandlungsangebote für das Kind unter Einbeziehung seiner Bezugspersonen mit Angaben von:
             - Art
             - wöchentlicher Frequenz
             - Förderzeitraum
             - Förderort
             - Festlegung individueller Förderziele
Der Förderplan wird erstmalig spätestens sechs Wochen nach Beginn der Fördermaßnahme erstellt und mit den Eltern und der Kindertagesstätte besprochen. Er wird von den Eltern unterschrieben. Als Richtlinie für die Förderplanung dienen ein standartisiertes Testverfahren sowie eigene Beobachtungen. Das Original des Förderplans erhält der Kostenträger. Die Eltern erhalten eine Kopie. Eine weitere Kopie verbleibt in der Frühförderpraxis.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird ein weiterer Förderplan entsprechend dem Verlauf der Förderung angepasst. Die Fortschreibung enthält Aussagen zur Zielerreichung ergänzt um die Fortschreibung der anzustrebenden Ziele.

4.2.4. Entwicklungsbericht/ Hilfeplangespräch    
Sechs Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums wird ein Entwicklungsbericht für den Kostenträger erstellt und mit den Eltern besprochen. Im Entwicklungsbericht werden der Verlauf der Frühförderung sowie der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes dokumentiert. Das Original erhält der Kostenträger. Die Eltern erhalten eine Kopie. Eine weitere Kopie verbleibt in der Frühförderpraxis.
Mit dem Hilfeplaner wird ein Termin für ein Hilfeplangespräch vereinbart. Dieses findet in der Regel in der Kindertagesstätte statt.
Folgende Personen sind daran beteiligt: -Eltern/ Personensorgeberechtigte
                                                                 -Bezugserzieher
                                                                 -Hilfeplaner
                                                                 -betreuende Mitarbeiterin der Praxis für  
                                                                 Heilpädagogik und Traumapädagogik                          
                                                                 

Unter Berücksichtigung des Entwicklungsberichts wird hier mit den beteiligten Personen der aktuelle Förderbedarf des Kindes ermittelt und die weitere Vorgehensweise besprochen.

4.2.5. Dokumentation und Datenschutz
Der Prozess der Frühförderung wird regelmäßig dokumentiert.
Zur Dokumentation der Frühförderung gehören:
•    Anamnesebericht
•    Ärztliche Berichte und Entwicklungsberichte, diagnostische Befunde
•    Eingangs- Verlauf- und Abschlussdiagnostik
•    Förderpläne
•    Entwicklungsberichte als Zwischenbericht bzw. Abschlussbericht
•    Schweigepflichtentbindungen und Einverständniserklärungen
•    Fallbezogener Schriftverkehr mit dem Kostenträger/ Kostenanerkenntnisse
•    Stundenprotokolle
Eine Kinderakte in der Praxis für Heilpädagogik und Traumapädagogik ist eine Dokumentation über die Frühförderung mit diesem Kind. Zugang zu, oder Einsicht in diese Akte, haben daher nur diejenigen Personen, die mit dem betreffenden Kind befasst sind. Es gelten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (SGB l, §60ff).

4.2.6. Fortschreibung der Konzeption
Die Konzeption wird nach Bedarf fortgeschrieben. Spätestens alle 3 Jahre erfolgt eine Überprüfung bzw. Anpassung.

4.3. Ergebnisqualität
Die Ergebnisqualität der Leistungen einer Frühförderpraxis wird von den Auftraggebern bewertet. Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

•    Zufriedenheit des Kindes
•    Verbesserung/bzw. Erhaltung der Lebensqualität
•    Entwicklungsverlauf des Kindes/ individuelle Entwicklungsschritte werden an den Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes gemessen
•    Zufriedenheit der Eltern/ Kundenbefragung bei Beendigung der Frühförderung
•    Vorhandensein und Zuwachs an Bewältigungsstrategien und Ressourcen der Eltern
•    Akzeptanz in der Öffentlichkeit

5. Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit ist notwendig, um mein pädagogisches Konzept nach außen hin transparenter zu machen. Die Anliegen von Menschen mit besonderem Förderbedarf und ihrer Angehörigen verdeutlichen mein Team und ich in der öffentlichen Diskussion und treten gemeinsam mit ihnen für ihre Rechte ein.
Die Aufgabenvielfalt von Öffentlichkeitsarbeit umfasst unter anderem:

•    Information über heilpädagogische Inhalte und über die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratung und Frühförderung
•    Abbau von Hemmschwellen
•    Bekanntheitsgrad steigern
•    Interesse wecken

Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit:
•    Beratungsangebot
•    Kontaktpflege mit Ärzten, Therapeuten und anderen Institutionen
•    Mitwirkung in Arbeitskreisen
•    Broschüren und Infomaterial über Frühförderung bzw. Behinderung
•    Vernetzung mit anderen Frühförderstellen

6. Weiterentwicklung
Es gilt, die Bedürfnisse von Familien immer wieder neu wahrzunehmen und zu Versuchen, sie umzusetzen. Ein besonderes Anliegen ist die Intensivierung der Elternarbeit und der interdisziplinären Zusammenarbeit.
Auch in Zukunft wird es unser Ziel bleiben, dass Menschen mit besonderem Förderbedarf zum alltäglichen, gesellschaftlichen Leben selbstverständlich dazugehören.

Für die Frühförderung bedeutet dies auch in Zukunft, Familien zu begleiten, zu stärken und gemeinsam mit ihnen die bestmöglichsten Entwicklungschancen für ihre Kinder zu eröffnen.
Die Einhaltung unserer Qualitätsstandards bzw. die Qualitätssicherung sind von großer Bedeutung. Es liegt uns besonders am Herzen, die mobile Arbeit und damit die konkrete Familienorientierung zu sichern.

7. Anhang

7.1. Literaturangaben
•    Praxis der Frühförderung Martin Thurmaier, Monika Naggl (2003 Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag München)
•    Frühförderung planen, durchführen, evaluieren (2001 Ernst Reinhardt, GmbH & CoKG, Verlag München)
•    Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für ambulante heilpädagogische Leistungen (Frühförderung)

7.2. Gesetzestexte

SGB XII
Sechstes Kapitel
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
§ 53
Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.


§ 54
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.


SGB IX
§ 30
Früherkennung und Frühförderung
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 umfassen auch 
1. Die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen,
2. Nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene
Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.
Leistungen nach Satz 1 werden als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen (§ 56) erbracht.

(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen des Weiteren nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen, wenn sie erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erkennen oder die
Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
(3) Zur Abgrenzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen und der sonstigen Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen, zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur  Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung werden gemeinsame Empfehlungen vereinbart; § 13 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend. Landesrecht kann vorsehen, dass an der Komplexleistung weitere Stellen, insbesondere die Kultusverwaltung, zu beteiligen sind. In diesem Fall ist eine Erweiterung der
gemeinsamen Empfehlungen anzustreben.

§ 55
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 
1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

§ 56
Heilpädagogische Leistungen
(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und
schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.

(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.

Share by: